Medikamenten-Etiketten Injektion – zur Kennzeichnung zum Datum des Anbruchs von Injektionspräparaten (60 x 25 mm)
28 Tage – und keine mehr: So dokumentieren Sie den Anbruch von Injektionspräparaten korrekt.
Wer mit Injektionsmedikamenten arbeitet, kommt an dieser Pflicht nicht vorbei: Alle parenteralen Arzneimittel müssen nach dem Anbruch eindeutig gekennzeichnet werden!
Spätestens 28 Tage nach Anbruch endet die zulässige Verwendungsdauer – ob in der Tierarztpraxis, im Pflegeheim oder im Krankenhaus.
Doch gerade bei kleinen Mehrfachgebinden mit 10 oder 20 ml ist die Beschriftung oft ein Problem: zu wenig Platz, zu viel Aufwand, unleserlich, unpraktisch.
Die Lösung: Unsere spezialisierten Medikamenten-Etiketten im Format 60 x 25 mm.
Sie wurden speziell für kleinere Injektionsfläschchen entwickelt und lassen sich mühelos auf der Flasche anbringen.
Die Etiketten bieten zwei klar strukturierte Felder, mit farbiger Trennung:
-
Angebrochen am
-
Verwendbar bis
Einfach beschriftbar, gut lesbar – und im Alltag blitzschnell einsatzbereit: Datum eintragen, Etikett abziehen, aufkleben – fertig ist die rechtssichere Kennzeichnung.
Das spart Zeit, schafft Klarheit bei der Dokumentation und sorgt für Sicherheit bei der Anwendung von Injektionsmedikamenten.
Auch Pflegedienste, Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen setzen zunehmend auf diese professionelle Lösung – wir beliefern Sie gern auch über den Veterinärbereich hinaus.
Ihre Vorteile der Etiketten zur Kennzeichnung des Anbruchs auf einen Blick:
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Gesetzeskonforme Dokumentation nach GVP und LANUV, etc.
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Format ideal für kleine Flaschen mit bis zu 20 ml Inhalt
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Schnelle, saubere und gut lesbare Beschriftung
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Etiketten auf Rolle – praktisch in der Handhabung
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Auch für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, mobile Pflegedienste, etc. geeignet
Sorgen Sie mit wenig Aufwand für maximale Sicherheit und erfüllen Sie alle Dokumentationspflichten zuverlässig.
TIPP: Für kleinere Flaschen empfehlen wir die Etiketten zur Dokumentation des Anbruchdatums, Variante-01 – im Format 43 x 14 mm
Bis zu welchem Datum ist das Inketionsmedikament verwendbar? Ermitteln Sie das Datum mit einem Klick im RUHMservice 28-Tage-Rechner [hier klicken]
Die Kennzeichnung von Durchstechflaschen mit dem Anbruchsdatum und dem Datum der maximalen Verwendbarkeit ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, um die Sicherheit, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Injektionsarzneimitteln nach dem ersten Gebrauch zu gewährleisten.
Warum ist die Kennzeichnung notwendig?
Nach dem ersten Anbruch einer Durchstechflasche besteht ein erhöhtes Risiko für mikrobielle Kontamination und eine mögliche Verminderung der Stabilität des Wirkstoffs.
Um gesundheitliche Risiken für Patienten und Tiere zu vermeiden, muss daher nachvollziehbar sein:
-
wann das Medikament geöffnet wurde
-
bis wann es noch verwendet werden darf (max. 28 Tage nach Anbruch, sofern nichts anderes vom Hersteller angegeben ist)
Das gilt für alle sogenannten Mehrdosenbehältnisse, also Fläschchen, aus denen mehrmals entnommen wird.
Welche gesetzlichen Grundlagen zur Kennzeichnung des Anbruchs von Injektionsmedikamenten gelten?
1. Gute Veterinärpraxis (GVP) / Gute Herstellungspraxis (GMP)
Im Rahmen der GVP/GMP wird gefordert, dass alle Arzneimittel, die nach Anbruch mehrfach verwendet werden, entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Das betrifft sowohl Tierarztpraxen als auch andere Einrichtungen, die Arzneimittel verabreichen oder lagern.
2. Tierärztliche Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
In Deutschland konkretisiert die TÄHAV die Pflichten für Tierärzte in Bezug auf Lagerung und Anwendung von Arzneimitteln.
Dazu gehört auch die Dokumentationspflicht für anbruchabhängige Haltbarkeiten.
3. AMG – Arzneimittelgesetz
Gemäß § 11 und § 13 AMG müssen Arzneimittel sicher angewendet und gelagert werden. Auch die Verwendung über das empfohlene Haltbarkeitsdatum hinaus ist nicht zulässig.
4. Lebensmittel- und Veterinärinstitut NRW (LANUV)
Das LANUV weist im Rahmen von Inspektionen ausdrücklich darauf hin, dass Durchstechflaschen nur 28 Tage nach Anbruch verwendet werden dürfen – sofern vom Hersteller nichts anderes angegeben ist – und die Kennzeichnung sichtbar erfolgen muss.
Die Kennzeichnung von Durchstechflaschen mit dem Anbruchsdatum und dem Datum der maximalen Verwendbarkeit ist eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, um die Sicherheit, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit von Injektionsarzneimitteln nach dem ersten Gebrauch zu gewährleisten.
Warum ist die Kennzeichnung notwendig?
Nach dem ersten Anbruch einer Durchstechflasche besteht ein erhöhtes Risiko für mikrobielle Kontamination und eine mögliche Verminderung der Stabilität des Wirkstoffs.
Um gesundheitliche Risiken für Patienten und Tiere zu vermeiden, muss daher nachvollziehbar sein:
-
wann das Medikament geöffnet wurde
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bis wann es noch verwendet werden darf (max. 28 Tage nach Anbruch, sofern nichts anderes vom Hersteller angegeben ist)
Das gilt für alle sogenannten Mehrdosenbehältnisse, also Fläschchen, aus denen mehrmals entnommen wird.
Welche gesetzlichen Grundlagen zur Kennzeichnung des Anbruchs von Injektionsmedikamenten gelten?
1. Gute Veterinärpraxis (GVP) / Gute Herstellungspraxis (GMP)
Im Rahmen der GVP/GMP wird gefordert, dass alle Arzneimittel, die nach Anbruch mehrfach verwendet werden, entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Das betrifft sowohl Tierarztpraxen als auch andere Einrichtungen, die Arzneimittel verabreichen oder lagern.
2. Tierärztliche Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
In Deutschland konkretisiert die TÄHAV die Pflichten für Tierärzte in Bezug auf Lagerung und Anwendung von Arzneimitteln.
Dazu gehört auch die Dokumentationspflicht für anbruchabhängige Haltbarkeiten.
3. AMG – Arzneimittelgesetz
Gemäß § 11 und § 13 AMG müssen Arzneimittel sicher angewendet und gelagert werden. Auch die Verwendung über das empfohlene Haltbarkeitsdatum hinaus ist nicht zulässig.
4. Lebensmittel- und Veterinärinstitut NRW (LANUV)
Das LANUV weist im Rahmen von Inspektionen ausdrücklich darauf hin, dass Durchstechflaschen nur 28 Tage nach Anbruch verwendet werden dürfen – sofern vom Hersteller nichts anderes angegeben ist – und die Kennzeichnung sichtbar erfolgen muss.
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